Häufig gestellte Fragen - Grenzwert
Frage:
Welche Grenzwerte zum Schutz von Personen in elektromagnetischen Feldern
wendet die Bundesnetzagentur an?
Antwort: Nach der Verordnung über das Nachweisverfahren zur Begrenzung elektromagnetischer Felder (BEMFV) sind von der Bundesnetzagentur für den Frequenzbereich 9 Kilohertz bis 300 Gigahertz die folgenden Werte als Grenzwerte anzuwenden:
- die in der geltenden Fassung der Verordnung über elektromagnetische Felder - 26. BImSchV festgelegten Grenzwerte und,
- soweit das Bundes-Immissionsschutzgesetz oder eine hierauf gestützte Verordnung keine Regelungen trifft, die Referenzwerte der Tabelle 2 des Anhangs III der Empfehlung 1999/519/EG des Rates vom 12. Juli 1999 zur Begrenzung der Exposition der Bevölkerung gegenüber elektromagnetischer Felder, sowie
- für den Frequenzbereich 9 Kilohertz bis 50 Megahertz zusätzlich die zulässigen Werte für aktive Körperhilfen nach Entwurf DIN VDE 0848-3-1 A1 (Ausgabe Februar 2001).
Frage:
Ist die Bundesnetzagentur der richtige Ansprechpartner für Fragen zu
Personenschutzgrenzwerten?
Antwort: Nein! Die Außenstellen der BNetzA erteilen Standortbescheinigungen und wenden hierbei die geltenden Personenschutzgrenzwerte an.
Die Bundesnetzagentur verfolgt aufmerksam die, unter dem Schlagwort "Elektrosmog", geführte Diskussion über mögliche Gefahren durch elektromagnetische Felder von Funkanlagen. Dabei nimmt die Bundesnetzagentur weder eine fachliche Bewertung der Grenzwerte noch eine Kommentierung der Arbeiten von Grenzwertkritikern vor. Die Bundesnetzagentur verweist in diesem Zusammenhang auf die Kompetenz der Strahlenschutzkommission (SSK).
Frage: Wo finde ich eigentlich Informationen zu den von der Bundesnetzagentur anzuwendenden Personenschutzgrenzwerten?
Antwort: Informationen hierzu finden Sie auf den Internetseiten der folgenden Institutionen:
Strahlenschutzkommission (SSK) http://www.ssk.de
Bundesamt für Strahlenschutz http://www. bfs.de